Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Kunden seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Erstattung der Kosten aus, die zu diesem Zweck aufgewendet werden oder verbindlich vereinbart wurden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Kunden nach Vertragsabschluss erweitert wird. Verzichtet der Kunde nach Vertragsabschluss auf die Erbringung einzelner vertraglich vereinbarter Leistungen, ergibt sich daraus kein Anspruch des Kunden auf Entgeltminderung. Ist der Transport von Gütern Vertragsgegenstand, die sich zum Zeitpunkt der Abholung nicht im Besitz des Kunden befinden, stellt der Vertrag gleichzeitig die Abholvollmacht gegenüber dem Besitzer dar. Der Kunde erklärt in diesen Fällen kraft Vertragsabschluss sein rechtmässiges Eigentum an dem zu transportierenden Gut.
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an empfindlichen Geräten (z.B. Plattenspieler oder Waschmaschine) fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur überprüfung der Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.
Gegen die Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung von Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.
Bei Montageleistungen ist Gegenstand des jeweiligen Auftrages allein die De- und/oder Montage der am vereinbarten Ort befindlichen Möbelteile, auf welche der entsprechende Auftrag zutrifft.
Eine Gewähr dafür, dass Gegenstände in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich aufgestellt, befestigt oder angebracht werden können, übernimmt der Spediteur nicht. Dieses Risiko trägt der Kunde. Den Spediteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Gegenstände.
Müssen Möbelstücke oder Lampen an Wänden oder Decken befestigt oder angebracht werden, ist der Kunde vor Vertragsabschluss verpflichtet, dem Spediteur Informationen über Raumhöhen zu geben, und vor Beginn der Arbeiten Informationen über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit bzw. Art des verbauten Materials sowie über etwaige Besonderheiten einzuholen und den Spediteur vor Beginn der Arbeiten hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Die Informationsbeschaffung kann bei Eigentümern, Hausverwaltungen, Hausmeistern etc. der betreffenden Objekte geschehen. Gleiches gilt für die Beschaffenheit von Straßen und Wegen.
Ein Anschluss von Geräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an bauseitig vorhandene Anschlüsse, die sich in technisch einwandfreiem Zustand und in der Nähe der betreffenden Geräte befinden sowie frei zugänglich sind. Elektro- und Installationsarbeiten sind nie Vertragsbestandteil und werden von den Monteuren der Spedition nicht durchgeführt.
Der Rechnungsbetrag ist nach Beendigung der Beladung in bar zahlbar. Unser Fahrpersonal ist dafür grundsätzlich inkassoberechtigt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, das Umzugsgut auf Kosten des Kunden einzulagern. §419 HGB findet Anwendung.
Soweit der Kunde gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Unzufriedenheit oder Beschädigungen berechtigen den Kunden in keiner Weise zur Zahlungsminderung. Trinkgelder sind mit der Rechnung des Spediteurs nicht verrechenbar.
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB).
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen. Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers. Dies ist bei Bedarf dem entsprechenden Hersteller gegenüber geltend zu machen.
An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt der Spediteur nicht teil.
Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages ist ausschließlich das Amtsgericht Cottbus, Zweigstelle Guben, zuständig.
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Dienstleisters.
Gemäß §28 Abs.1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechende personenbezogene Daten gespeichert werden. Diese werden zu jeder Zeit vertraulich behandelt und nur zum Zwecke der vertraglich geregelten Auftragsabwicklung und zur Ablage gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verwendet. Jede andere Verwendung ist ausgeschlossen.